ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Herausgegeben von der Vereinigung Deutscher Sprecher e.V.
Grundsätzlich gilt: mit der Bezahlung der Sprachaufnahme gehen die Verwertungsrechte auf den Auftraggeber über; jedoch ausschließlich im vereinbarten Rahmen und zum vereinbarten Zweck. Die Abgeltung der Sprachaufnahme begründet keinen Konkurrenzausschluss. Totale Exklusivität (z.B. keine andere Werbung des Sprechers für einen bestimmten Zeitraum) oder Produktexklusivität (z.B. keine andere Kaffeewerbung für einen bestimmten Zeitraum) kann jedoch gegen ein im Einzelfall auszuhandelndes Zusatzhonorar vereinbart werden. Die Exklusivitätsvereinbarung bedarf der Schriftform.
Im einzelnen:
Industriefilme
Unter den Begriff Industriefilme fallen Imagefilme, Produktpräsentationen, Lehr- und Sachfilme, technische Filme, Schulungsvideos etc. Diese sowie Sprachteile daraus dürfen ohne Genehmigung des Sprechers nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck verwendet werden und vom Auftraggeber nur einem definierten und begrenzten Zuschauerkreis vorgeführt und in keinem Massenmedium veröffentlicht oder dort zu Werbezwecken eingesetzt werden.
Fernseh- und Hörfunkbeiträge
Es gelten nicht automatisch die AGB der Rundfunk- und Fernsehanstalten, maßgeblich ist die Individualabrede der Parteien. Sofern keine einzelvertragliche Regelung getroffen wurde, gelten die nachstehenden Bedingungen sinngemäß.
Werbe-Layouts (Funk-, TV- und Kinolayouts)
Mit der Bezahlung eines Layouts erhält der Auftraggeber das Recht, die
Sprachaufnahme für Präsentationen und Markttests zu verwenden. Im
Layoutstadium ist es dem Auftraggeber ferner gestattet, eine beliebige
Anzahl von Motiven aus dem Sprachmaterial zu erstellen.
Die Layouts dürfen jedoch keinesfalls ohne Genehmigung ausgestrahlt oder
anderweitig einer breiten Öffentlichkeit z.B. zu Werbe-, Informations- oder
Verkaufszwecken zugänglich gemacht werden. Für den Fall der
Ausstrahlung ist zusätzlich zum Layouthonorar ein Verwertungshonorar fällig.
Dasselbe gilt für jeden einzelnen Fall der Verwertung von Teilen eines
Layouts.
Reine Werbespots (Funk-, TV- und Kino-Reinaufnahmen)
Mit der Bezahlung eines einzelnen Spots erhält der Auftraggeber das Recht
zur Ausstrahlung des jeweiligen Spots innerhalb des vereinbarten
Ausstrahlungsgebiets, mittels des vereinbarten Mediums, beschränkt auf die
BRD für die Dauer eines Jahres, gerechnet ab dem Produktionsdatum der
Ausstrahlungsmedien (z.B. Sendekopien) oder spätestens ab der ersten
Verwertung (Nutzung/Veröffentlichung).
Mit den Ausstrahlungsrechten für die Bundesrepublik Deutschland erhält der
Auftraggeber auch das Recht zur Ausstrahlung in denjenigen europaweit zu
empfangenden Sendern, die ihren Sitz in Deutschland haben. Für
Ausstrahlungen in Sendern, deren Sitz nicht in der BRD liegt (z.B. MTV etc.),
bzw. für jedes weitere Land (z.B. Österreich, Schweiz etc.), wird ein weiteres
Verwertungshonorar jeweils für das entsprechende Medium fällig.
Verwendet der Auftraggeber einen Spot oder (Sprach-) Teile eines Spots zur
Herstellung eines anderen oder neuen Funk, TV- oder Kinospots, so wird
jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig; gleiches gilt für den Wechsel
von einem zum anderen Medium (z.B. wenn aus einem Funkspot oder Teilen
daraus ein Kinospot wird) und / oder bei der Inanspruchnahme neuer Medien
wie dem Internet, Multimediaanwendungen etc.
Entsprechendes gilt für die Produktion und Ausstrahlung von sogenannten
Sales-Videos, Industriefilmen, Ladenfunk, öffentlichen Veranstaltungen etc.,
wenn diese über ein anderes oder eines der neuen Medien ausgestrahlt oder
veröffentlicht werden. Bei der Produktion und Verbreitung von Videos, CDROM
und anderen Multimediaanwendungen, die zum Kauf angeboten oder
zu Werbezwecken eingesetzt werden, sind zusätzlich -abhängig von der
Auflagenhöhe -gesonderte Verwertungshonorare fällig.
Eine besondere Stellung im Preisgefüge nehmen regelmäßig nur die
Hörfunkspots für Lokal- oder Regionalsender ein: hier ist das
Veröffentlichungshonorar günstiger, da das Ausstrahlungsgebiet strikt
beschränkt ist. Ein Lokalfunkspot deckt die Ausstrahlung in beliebig vielen
Sendern einer einzigen Stadt ab; gemeint ist hier ein eng begrenzter Raum in
der Größe eines Landkreises. Ein Regionalfunkspot liegt vor, wenn die
Ausstrahlung in mehr als einem einzigen Lokalbereich erfolgt und gilt bis zur
Ausstrahlung in beliebig vielen Sendern eines einzelnen Bundeslandes.
Ein nationaler Funkspot liegt dann vor, wenn der Spot in mehr als einem
einzigen Bundesland ausgestrahlt wird. Für jedes weitere Land außerhalb
der BRD wird ein weiteres nationales Verwertungsrecht fällig.
Honorare
Für die Höhe der einzelnen Honorare gilt, soweit nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde, die jeweils aktuelle Preisliste des Sprechers, die jederzeit angefordert werden kann und in den Produktionsstudios zur Einsichtnahme bereitliegt. Für den Fall, daß ein Produktionstermin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden kann, so wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 40% des individuellen Honorarindex zur Zahlung an den Sprecher fällig; es sei denn, der Auftraggeber sagt die Produktion rechtzeitig, das heißt werktags mindestens 18 Stunden vor dem vereinbarten Termin, ab. Kann der Sprecher einen verabredeten Produktionstermin aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, wie z.B. Krankheit oder höherer Gewalt, deren Nachweis er auf Anforderung erbringen muß, nicht einhalten, so haftet er nicht für etwa damit verbundene Kosten des Auftraggebers.
Informationspflicht
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sprecher vor der ersten Ausstrahlung mitzuteilen, wann eine Sprachaufnahme, ein Layout und / oder ein Spot, sei es im Original oder in abgeänderter Form, mittels des ursprünglich vereinbarten oder eines anderen Mediums oder eines der neuen Medien, innerhalb eines neuen Gebietes (z.B. lokal, regional, national, international), innerhalb eines bestimmten Zeitraums gesendet wird. Sollte der Auftraggeber diese Informationen in begründeten Ausnahmefällen nicht rechtzeitig geben können, muß er sie dem Sprecher in jedem Fall spätestens binnen 10 Tagen nach der Erstausstrahlung nachreichen. Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht nicht fristgemäß nach, so kann der Sprecher 10 % Zinsen p.a. aus dem Rechnungsbetrag für die Zeitspanne verlangen, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Information fällig war (spätestens 10 Werktage ab Ausstrahlung), und dem Tag, an dem der Sprecher von der Ausstrahlung erfährt, vergangen ist. Das Recht, im Falle des Zahlungsverzuges nach Rechnungserteilung, Verzugszinsen zu verlangen, bleibt davon unberührt.
Vertragsverletzung
Im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflicht oder bei Verwendung oder Verbreitung einer Sprachaufnahme, eines Layouts oder Spots entgegen der Vereinbarung, z.B. über den vereinbarten Zeitraum, Bereich, über das vereinbarte Medium hinaus, verpflichtet sich der Auftraggeber -unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Verwertungshonorars- für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Annahme des Fortsetzungszusammenhangs, eine Vertragsstrafe in Höhe des 4-fachen Verwertungshonorars an den Sprecher zu zahlen. In gleichem Maße haftet der Auftraggeber für Verstöße, die von auf seine Veranlassung an der Produktion beteiligten Dritten verursacht werden.
Haftung
Der Sprecher haftet nicht für den Inhalt der Produktionen.
Geltung der AGB
Die vorstehenden AGB gelten mit Auftragsvergabe an den Sprecher als vereinbart, im übrigen gelten nicht automatisch die AGB des Auftraggebers.
Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand
Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand ist der Wohnsitz des Sprechers.
Schlussbestimmung
Sollte eine Klausel in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.